Working Among Friends_WAF

KMU – Erneuerbare Energien Gesetz

Das deutsche “Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien” regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Ungeachtet ihres Bedarfs müssen die Betreiber öffentlicher Netze allen Strom, der von in Deutschland betriebenen Anlagen nach dem EEG gewonnen wird, mit Vorrang vor solchem Strom abnehmen, der aus anderen Energiequellen erzeugt wird, vor allem aus fossilen Brennstoffen und Kernkraft. Gleichrangig mit dem Strom aus erneuerbaren Energien ist jedoch der mit Kraft­-Wärme-­Kopplungsanlagen erzeugte Strom einzuspeisen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Netze jeweils ausreichend auszubauen, so dass sie den bevorrechtigten Strom aufnehmen können, es sei denn, die Maßnahmen wären wirtschaftlich unzumutbar. Eine Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig. Umgekehrt ist der Anlagenbetreiber, soweit er eine Vergütung nach dem EEG geltend macht, verpflichtet, dem Netzbetreiber seinen Strom anzudienen, es sei denn, er oder unmittelbar angeschlossene Dritte nutzen den Strom selber oder der Anlagenbetreiber vermarktet ihn in Übereinstimmung mit § 17 EEG selbst (was jedoch eine fristgebundene vorherige Ankündigung voraussetzt).
Für den eingespeisten Strom hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die im Gesetz festgesetzten Vergütungssätze zu zahlen. Die Vergütungssätze unterscheiden sich je nach der bei der Stromerzeugung eingesetzten Energieart erheblich.
Hinsichtlich Photovoltaik soll der selbst produzierte und selbst verwendete Eigenstrom künftig mit einer Abgabe belastet werden („Sonnensteuer“), obgleich regierungsinterne Gutachten davon abrieten.
Die vom deutschen Bundestag eingesetzte Expertenkommission Forschung und Innovation riet in ihrem Jahresgutachten 2014 das EEG komplett abzuschaffen, da das EEG weder ein kosteneffizientes Instrument für den Klimaschutz sei, noch eine messbare Innovationswirkung entfalte. Diese Beurteilung wurde anschließend vom Fraunhofer­Institut für System­ und Innovationsforschung teilweise als falsch zurückgewiesen, wobei ein Veränderungsbedarf am EEG durchaus anerkannt wurde.

 

(aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie)